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Vergütung

Grundsätzlich erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Erstberatung

Die sog. Erstberatung umfasst die Überprüfung der Aussichten Ihres Anliegens. Sie verpflichten sich durch Wahrnehmung einer solchen Erstberatung nicht, einen Anwalt zu beauftragen. Bedenken Sie jedoch, dass ein zeitiges Prüfen des Falles unter Umständen ein effektiveres Vorgehen gewährleisten kann. So zB kann vermieden werden, dass Fristen versäumt werden oder Ihnen die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen versagt bleibt.

Sollte sich nach erster Begutachtung Ihres Anliegens ergeben, dass kein weiteres rechtliches Vorgehen notwendig erscheint oder Sie dies selbst vornehmen können, so fallen für Sie selbstverständlich auch keine weiteren Kosten an.

Ist ein anwaltliches Einschreiten jedoch notwendig und sollten Sie mich mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, so wird die Beratungsgebühr auf die weiteren  anfallenden Anwaltskosten angerechnet.

Für die Erstberatung berechne ich eine Gebühr in Höhe von bis zu 190 € zzgl. MwSt.

Kosten in Strafsachen

In Strafsachen erfolgt die Abrechnung (anders als in Zivilsachen) nicht nach einem bestimmten Streitwert, sondern anhand des RVG und anhand von Gebührentatbeständen.

Eine konkrete Einschätzung der auf Sie zukommenden Kosten kann ich in der Regel erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte geben, da erst zu diesem Zeitpunkt der Umfang und der zu leistende Arbeitsaufwand einschätzbar ist.

Neben der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG, gibt es die Möglichkeit  der Vereinbarung einer Pauschalvergütung für das jeweilige Ermittlungsverfahren sowie für das Hauptverfahren. Die Vereinbarung des Pauschalhonorars richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Falles, welches im Einzelfall individuell geprüft und mit Ihnen besprochen wird.

Ergänzend zu dem Pauschalhonorar kommen dann lediglich die Mehrwertsteuer, Kopierkosten und eine Kostenpauschale von 20 € für den Mandanten hinzu.

Ich übernehme zudem auch gerne Pflichtverteidigungen. Die entstehenden Kosten, werden vom Land NRW getragen.